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Bundesminister für Verkehr
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Geschäftszeichen: A 15/06.09.01/11 Ver 98

Sehr geehrter Herr Schaub,

            für Ihr Schreiben vom 11. März vielen Dank.Zu Ihren Fragen im Zusammenhang mit der Altauto-Verordnung kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Bei einer totalen Zerlegung der Fahrzeuge zur Gewinnung von Ersatzteilen ist der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs (Formblatt Verbleibenserklärung nach § 27 a StVZO) abzugeben. Ggf. ist gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde der Nachweis zu erbringen, daß durch geeignete Maßnahmen den Anforderungen im Sinne der Altauto-Verordnung an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altautos entsprochen wird. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß die Überlassungsvorschriften jedoch dann greifen, wenn die ausgeschlachteten Karosserien an Dritte als Abfall abgegeben werden. Bezüglich der zulassungsrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen der ehemaligen DDR-Produktion gibt es keine spezifischen Regelungen, die Erschwernisse für Halter derartuger Fahrzeuge zur Folge haben. Sollten jedoch endgültig aus dem Verkehr gezogene zulassungspflichtige DDR-Fahrzeuge wieder zum Verkehr zugelassen werden, gelten die gleichen Regelungen wie für alle übrigen Fahrzeuge.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Pkw's verweise ich auf das ab 1. Juli 1997 geltende Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemission bei der Besteuerung von Personenkraftwagen. Zu Ihrer Information füge ich diesem Schreiben den Gesetzestext bei, sowie zusätzlich eine Übersichtüber die Kraftfahrzeugsätze.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag gez. Wessel.