Bundesminister für Verkehr
Postfach 200100
53170 BonnGeschäftszeichen: A
15/06.09.01/11 Ver 98
Sehr geehrter Herr Schaub,
für Ihr Schreiben vom 11. März vielen Dank.Zu Ihren Fragen im Zusammenhang mit der
Altauto-Verordnung kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Bei einer totalen Zerlegung der Fahrzeuge zur Gewinnung von Ersatzteilen ist der
Zulassungsstelle eine Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs (Formblatt
Verbleibenserklärung nach § 27 a StVZO) abzugeben. Ggf. ist gegenüber der zuständigen
Ordnungsbehörde der Nachweis zu erbringen, daß durch geeignete Maßnahmen den
Anforderungen im Sinne der Altauto-Verordnung an die ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung von Altautos entsprochen wird. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß die
Überlassungsvorschriften jedoch dann greifen, wenn die ausgeschlachteten Karosserien an
Dritte als Abfall abgegeben werden. Bezüglich der zulassungsrechtlichen Behandlung von
Fahrzeugen der ehemaligen DDR-Produktion gibt es keine spezifischen Regelungen, die
Erschwernisse für Halter derartuger Fahrzeuge zur Folge haben. Sollten jedoch endgültig
aus dem Verkehr gezogene zulassungspflichtige DDR-Fahrzeuge wieder zum Verkehr zugelassen
werden, gelten die gleichen Regelungen wie für alle übrigen Fahrzeuge.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Pkw's verweise ich auf das ab 1. Juli 1997
geltende Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemission bei der
Besteuerung von Personenkraftwagen. Zu Ihrer Information füge ich diesem Schreiben den
Gesetzestext bei, sowie zusätzlich eine Übersichtüber die Kraftfahrzeugsätze.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag gez. Wessel. |